AGB

Allgemeine GeschÀftsbedingungen


I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für Kauf- und LieferungsvertrÀge bezüglich unserer Erzeugnisse sowie für den Verkauf neuer und gebrauchter Artikel fremden Fabrikats, soweit wir diese in eigenem Namen verkaufen. Treten wir lediglich als Vermittler auf, ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen.

1. Der Umfang der Lieferung und des Preises richtet sich nach den Angaben unseres Angebotes sowie unserer AuftragsbestÀtigung. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gelten jeweils der gültige Katalog und die gültige Preisliste.
2. Bei Sonderanfertigungen gelten ausschließlich die von uns schriftlich bestÀtigten Vereinbarungen, sofern der Auftraggeber bzw. KÀufer nicht unverzüglich widerspricht.
3. Mündliche Nebenabreden und nachtrÀgliche VertragsÀnderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom VerkÀufer schriftlich bestÀtigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes. Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. An das Kaufangebot ist der Besteller 5 Tage gebunden. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ / „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die BestÀtigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer AuftragsbestÀtigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.

II. Preise
Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Ist ein Preis vereinbart, hÀlt sich der VerkÀufer hieran 4 Monate ab Vertragsabschluß gebunden, wenn eine feste Lieferfrist von weniger als 4 Monaten ausschließlich vereinbart ist. Ansonsten gilt der bei Auslieferung gültige Preis.

III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht jedoch an Erfüllung Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorbeugung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen. Bei Zahlung in Wechseln oder Raten wird, falls der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, der gesamte, noch nicht bezahlte Restbetrag sofort fÀllig.
2. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskrÀftig festgestellten Forderung aufrechnen.
3. Mehrere KÀufer haften als Gesamtschuldner.
4. Zahlungen haben an das Lieferwerk zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler gehen auf Gefahr des Bestellers.
5. Bis zur vollen Bezahlung des Liefergegenstandes, also auch bis zur Einlösung der für den Liefergegenstand gegebenen Wechsel oder anderer Zahlungsmittel bleibt derselbe Eigentum des Lieferwerks. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferwerks auch bis zur Befriedigung aller weiterer Ansprüche, die dem Lieferwerk gegen den Besteller erwachsen sind oder aus der bestehenden GeschÀftsverbindung noch erwachsen. Hierunter sind insbesondere die durch Begebung von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten, sowie alle Verbindlichkeiten zu verstehen, die sich zu Lasten des Bestellers aus dem Kontokorrentverkehr mit dem Lieferwerk ergeben. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt zunÀchst auf die entstandenen Kosten und Zinsen, die Schulden des Bestellers aus laufender Rechnung, etwaige Reparaturkosten usw. und zuletzt auf den Kaufpreis.
6. Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt kann das Lieferwerk selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen. Im Falle der Geltendmachung des Eigentums durch die Lieferfirma entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz dieser gegenüber. Nimmt das Lieferwerk den Kaufgegenstand an sich, so bedeutet dies keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller bleibt zur Erfüllung des vereinbarten Aufpreises verpflichtet.
7. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung des berechneten Preises und sÀmtlicher Nebenforderungen ohne schriftliche Genehmigung des Lieferwerks Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu verÀußern oder zu belasten. Für den Fall, dass der Besteller trotz dieser Vorschrift ohne schriftliche Genehmigung des Lieferwerks über dessen Eigentum verfügt, gilt jede Forderung des Bestellers gegen einen Dritten aus einer solchen Verfügung als an das Lieferwerk abgetreten. Verfügungen des Bestellers über den Liefergegenstand, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen erfolgen, berechtigen das Lieferwerk, den Liefergegenstand selbst oder durch Beauftragte ohne Inanspruchnahme der Berichte wegzunehmen. Im Falle einer PfÀndung hat der Besteller das Werk unverzüglich zu benachrichtigen und die die PfÀndung vornehmende Person sofort auf das Eigentumsrecht des Lieferwerks hinzuweisen.

IV. Lieferung
1. Aus ihrer Überschreitung der Lieferfristen können keine Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, dass die Einhaltung einer Lieferfrist ausdrücklich verbindlich vereinbart wurde.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung von dem Besteller in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der VerstÀndigung über die Ausführung unterbrochen und um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlÀngert.
3. Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist um mehr als 1 Monat überschritten, so hat der Besteller das Recht, nach Maßgabe des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wobei als Nachfrist mindestens zwei Wochen einzuhalten sind.
4. Bei Lieferfristen kann eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen erst bei Überschreiten des Liefertermins um 2 Monate gesetzt werden.
5. Bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, gleichgültig aus welchem Grunde, oder beim Eintritt solcher Ereignisse im Werk wesentlicher Lieferanten, ferner im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen von Behörden sowie in allen anderen FÀllen höherer Gewalt, tritt an die Stelle einer 2-monatigen Überschreitung einer vereinbarten oder unverbindlichen Lieferfrist eine solche von 6 Monaten. Das dem Besteller zustehende Rücktrittsrecht bei Überschreitung einer Lieferfrist steht auch dem Lieferer in diesem Falle zu.
6. Die Lieferfirma hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten für den Fall, dass ihr nach AuftragsbestÀtigung und vor Lieferung UmstÀnde in den wirtschaftlichen VerhÀltnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihr ihre Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.
7. Das Lieferwerk behÀlt sich Konstruktions- und FormÀnderungen wÀhrend der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen dadurch nicht wesentlich geÀndert werden.

V. Übernahmebedingungen
Sofern der KÀufer nicht unverzüglich, jedoch spÀtestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung den Liefergegenstand geprüft hat, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemÀß abgenommen. Nach Ablauf dieser Frist haftet der VerkÀufer nur noch im Rahmen des § 477 BGB für nicht offensichtliche MÀngel. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit seiner Abnahmeverpflichtung lÀnger als 14 Tage im Rückstand, so ist das Lieferwerk nach Setzung einer Nachfrist von 1 Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist das Lieferwerk berechtigt, mindestens 10% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern, sofern der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Lieferwerk und Besteller können jedoch diese Berechtigung schriftlich ausschließen. Macht das Lieferwerk von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat es unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Liefergegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle binnen einer angemessenen Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

VI. Versand
Eine GewÀhrleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Lieferer nicht übernommen.

VII. GewÀhrleistung
Der Lieferer übernimmt dem Besteller gegenüber die nachstehende GewÀhrleistung:
1. Bei neu hergestellten Waren leistet die Lieferfirma für die Güte des Materials, die Konstruktion und Ausführung GewÀhr auf die Dauer von 24 Monaten vom Tag der Lieferung ab. Die GewÀhr wird nach Wahl des Werkes nur bei unverzüglicher schriftlicher Rüge und nur in Reparatur oder Ersatz portofrei eingesandter GegenstÀnde geleistet, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Erst bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht der Minderung oder Wandlung. Ersetzte teile gehen in das Eigentum des Lieferwerkes über.
2. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Lieferer leistet für mittelbaren Schaden keinen Ersatz.
3. Die GewÀhrleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verwendet worden ist oder durch unsachgemÀße Behandlung entgegen der Bedienungsanleitung des Lieferers beschÀdigt wurde und der Schaden im Zusammenhang mit der VerÀnderung bzw. falschen Bedienung steht. GewÀhrleistungsansprüche werden erst nach vollstÀndiger Bezahlung des Liefergegenstandes übernommen.
4. Natürlicher Verschleiß und BeschÀdigungen, die auf fahrlÀssige oder unsachgemÀße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der GewÀhrleistung ausgeschlossen.

VIII. Haftung
Für BeschÀdigungen oder das Abhandenkommen der vom Besteller dem Lieferer übergebenen PlÀne, Muster oder zur Weiterverarbeitung überlassener GegenstÀnde haftet der Lieferer nur im Rahmen grober FahrlÀssigkeit oder Vorsatzes. Die Beweislast trÀgt der Besteller.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für beide Teile für sÀmtliche gegenwÀrtigen und zukünftigen Ansprüche aus der GeschÀftsverbindung Rosenheim. Das gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess.

X. Allgemeine Bedingungen
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, Àndert dies nichts an der Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen.